Inklusionsberatung am Staatlichen Schulamt im Landkreis München
Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) legt fest, dass Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam in den Schulen aller Schularten unterrichtet werden können:
„Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen.“ Art. 2 Abs. 2 BayEUG
Dieser Auftrag wird in Bayern durch eine Vielfalt an schulischen Angeboten umgesetzt. Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler durch:
-
Kooperationsklassen
-
Schulen mit dem Schulprofil Inklusion
-
Klassen mit festem Lehrertandem
-
Partnerklassen
-
offene Klassen an Förderschulen
Um das Entscheidungsrecht der Eltern und Erziehungsberechtigten bezüglich der vielfältigen schulischen Möglichkeiten zu unterstützen, ist ein umfassendes und praxisnahes Beratungsangebot vor Ort ein wesentlicher Faktor für gelingende Inklusion.
Nach oben scrollen